AGB GISquadrat GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
GISquadrat GmbH Gesamtlösungen für Integrierte Geo-Informationssysteme

1.) Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
künftigen Rechtsgeschäfte zwischen der GISquadrat GmbH (im folgenden
Auftragnehmer) und dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer.
b. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für alle gegenwärtigen und künftigen
Rechtsgeschäfte ausdrücklich ausgeschlossen.
c. Abweichungen gelten nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich
anerkannt und firmenmäßig gezeichnet werden.
d. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

2.) Offerte und Nebenabreden
a. Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nichts anderes angegeben ist,
freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des
Honorars.
b. Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Änderungen gegenüber dem
Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht
unverzüglich schriftlich widerspricht.

3.) Auftragserteilung
a. Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden.
b. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem vom Auftragnehmer
schriftlich bestätigten und firmenmäßig gezeichneten Vertrag und diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
c. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch den Auftragnehmer, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu
werden.
d. Der Auftragnehmer kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend befugte Dritte
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge
erteilen.
e. Der Auftragnehmer kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend befugte
Dritte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des
Auftragnehmers Aufträge erteilen.

4.) Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz
a. Gewährleistungsansprüche können nur nach unverzüglicher Mängelrüge erhoben
werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tagen ab
Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf
Verbesserung können nur nach fristgerechter Mängelrüge geltend gemacht werden.
c. Eine eventuelle Garantie bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Grundsätzlich sind sämtliche Garantieansprüche ausgeschlossen. Über eine allenfalls
vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen. Haftungs‐ und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind
ausschließlich auf defekte Datenträger beschränkt.
d. Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw
Schadenvergütung für Schäden des Auftraggebers sowie für Kapital‐ oder Zinsverluste,
ausgenommen in Fällen von Vorsatz. Die Haftung für Folgeschäden und entgangenen
Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts
anderes geregelt ist.

5.) Rücktritt vom Vertrag
a. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b. Bei Verzug des Auftragnehmers um mehr als 30 Tage ist ein Rücktritt des
Auftraggebers nach dem Setzen einer Nachfrist von zumindest 30 Tagen mittels
eingeschriebenen Briefes zulässig. Diese Frist beginnt mit Einlagen des
eingeschriebenen Briefes beim Auftragnehmer zu laufen. In jedem Fall ist der
Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Zahlungen
verpflichtet.
c. Bei Verzug des Auftraggebers mit einer ihm obliegenden Teilleistung oder einer
vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den
Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, ist der Auftragnehmer
zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d. Ist der Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält er den Anspruch auf
das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt
des Auftraggebers sind von diesem die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen zu
honorieren.
e. Softwarewartungs‐ und Providerverträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
und sind zum Ende eines Kalenderjahres mit 3 Monaten Kündigungsfrist schriftlich
kündbar.

6.) Honorar, Preise und Rechnungslegung
a. Sämtliche Honorare und Preise sind mangels abweichender Angaben in EUR (Euro)
erstellt.
b. Alle Preise sind Nettopreise, dh sie enthalten keine Umsatzsteuer; diese wird dem
Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am
Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Alle Preise unterliegen einer
Indexsicherung nach dem VPI der Statistik Austria. Bezugsmonat für die
Indexsicherung ist der Monat der Erstellung der Liste.
c. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens
14 Tage ab Fakturadatum bzw. nach den jeweils vereinbarten Konditionen ohne jeden
Abzug und spesenfrei auf das vom Auftragnehmer genannte Konto zahlbar. Bei
Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
d. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind Verzugszinsen in Höhe von 9% per anno
zuzüglich Mahnspesen vom Auftraggeber zu entrichten. Bei Nichteinhaltung zweier
Raten (bei vereinbarten Teilzahlungen) ist der Auftragnehmer berechtigt, das gesamte
Honorar aufgrund von Terminverlust fällig zu stellen.
e. Ändert sich die Währungsparität des Euro um mehr als 3 % gegenüber den Währungen
der wesentlichen Lieferländer, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Differenz dem
Auftraggeber voll zu verrechnen. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist in diesem
Fall ausgeschlossen.
f. Software‐Wartungs‐ oder Providing‐Rechnungen werden im Voraus für das folgende
Kalenderjahr gelegt.
g. Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch
immer, ist unzulässig.

7.) Erfüllungsort:
Erfüllungsort für alle Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers ist der Sitz der GISquadrat
GmbH.

8.) Schutz der Daten, Softwareleistungen und Lizenznutzungsrecht
a. Der Auftragnehmer behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten
Unterlagen (insbesondere Daten, Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b. Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung,
öffentliche Aufführung/Vorführung/Vortrag, öffentliche Zurverfügungstellung) der
Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Auftragnehmers zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei
Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich
festgelegten Zwecke verwendet werden.
c. Der Auftragnehmer ist berechtigt, der Auftraggeber ist verpflichtet, bei
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma,
Geschäftsbezeichnung) des Auftragnehmers anzugeben.
d. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen
hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten
angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung. Diese Pönale unterliegt nicht
dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass die Nutzung autorisiert war,
liegt beim Auftraggeber.
e. Alle Vereinbarungen über Softwareleistungen (Organisation, Programmierung und
Funktionalität) unterliegen den Bedingungen des Software‐Lizenzvertrages des
Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.
f. Mit dem Erwerb einer Software erwirbt der Auftraggeber ein nicht übertragbares
Lizenznutzungsrecht an der zur Verfügung gestellten Software. Der Auftraggeber,
seine Angestellten, Vertreter und sonst in seinem Betrieb befindlichen Personen,
dürfen die Software nicht kopieren, verändern oder Dritten zugänglich machen. Die
Software bleibt Eigentum der Gisquadrat GmbH, bzw des Herstellers, der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, weitere Lizenzen zu vergeben.

9.) Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
a. Für Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird ausschließlich die
Anwendung des österreichischen Rechts vereinbart.
b. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die sachliche Zuständigkeit des
ordentlichen Gerichts am Sitz der Gisquadrat GmbH vereinbart.
c. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein sollten oder aber nach Vertragsabschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen
Vertragspunkten unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw undurchführbaren
Teile des Vertrages sollen diejenigen Regelungen treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben.

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