AAB GISQUADRAT GMBH
ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN (AAB)
GISquadrat GmbH ‐ Gesamtlösungen für Integrierte Geoinformationssysteme
1.) Gültigkeit der Allgemeinen Auftragsbedingungen
a. Die folgenden Auftragsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Rechtsgeschäfte zwischen der GISquadrat GmbH (im folgenden Auftraggeber) und
dem Auftragnehmer in seiner Eigenschaft als Unternehmer.
b. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden für alle
gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte ausdrücklich ausgeschlossen.
c. Abweichungen gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich
anerkannt und firmenmäßig gezeichnet werden.
d. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
2.) Offerte und Nebenabreden
a. An den Auftraggeber gerichtete Angebote oder Kostenvoranschläge sind mangels
ausdrücklich anders lautender Vereinbarung verbindlich und kostenlos. Im Falle eines
Angebotes an den Auftraggeber ist der Anbieter/Auftragnehmer daran 3 Monate ab
Zugang dieses Angebotes an den Auftraggeber gebunden.
b. Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers Änderungen gegenüber dem
Angebot, so gelten diese als vom Auftragnehmer genehmigt, sofern dieser nicht
unverzüglich schriftlich widerspricht.
3.) Auftragserteilung
a. Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftraggeber schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden.
b. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem schriftlich bestätigten
und firmenmäßig gezeichneten Vertrag und diesen Auftragsbedingungen.
c. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsanforderung
bzw. Bestellung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer zu akzeptieren, wenn
insgesamt keine 10 % der Auftragssumme übersteigende Preis‐ bzw.
Werklohnerhöhung daraus resultiert.
d. Ist zu erwarten das der Umfang der vereinbarten Leistungen überschritten wird, ist
dies unverzüglich dem Auftraggeber bekanntzugeben. Für die Durchführung der
Leistungen erfolgt eine weitere Auftragserteilung.
e. Der Auftragnehmer kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend befugte Dritte
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge
erteilen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser
Absicht vorab schriftlich zu verständigen und beim Auftraggeber um die Genehmigung
dieses Subauftragnehmers anzufragen. Der Auftraggeber hat binnen 10 Tagen zu
entscheiden. Schweigen des Auftraggebers gilt als Ablehnung. Durch Widerspruch
oder unterlassene Zustimmung des Auftraggebers wird der Auftrag an den
Subauftragnehmer ungültig, und es entstehen keine Kosten für den Auftraggeber.
4.) Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz
a. Gewährleistungsansprüche können nach einer Mängelrüge erhoben werden, die
schriftlich binnen 8 Wochen ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen
hat.
b. Haftungsausschlüsse des Auftragnehmers werden nicht akzeptiert und werden somit
keinesfalls Vertragsbestandteil.
c. Im Fall des Auftretens von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Wahlrecht zwischen
Austausch, Verbesserung, Preisminderung und Wandlung zu.
d. Soweit der Auftraggeber auf Verbesserung, Austausch oder Wandlung besteht, ist er
bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung zur Zurückbehaltung des
gesamten Entgelts berechtigt.
e. Der Ausschluss des Regressanspruchs wird vom Auftraggeber nicht akzeptiert.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a. Der Liefertermin wird fix vereinbart. Der Auftraggeber ist ab einem Verzug von 7 Tagen
des Auftragnehmers ohne weitere Nachfristsetzung berechtigt, durch einfache
Erklärung zurückzutreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, sämtliche aus dem Verzug
resultierende Schäden beim Auftragnehmer geltend zu machen.
b. Für den Fall des Verzugs wird unabhängig vom Verschulden eine Vertragsstrafe
vereinbart, die nicht als Reugeld anzusehen ist. Sie beträgt für jeden begonnenen
Kalendertag 1 % der gesamten Auftragssumme. Durch den Verzug des
Auftragnehmers entstandene Schäden beim Auftraggeber sind auch zu ersetzen,
wenn sie die Höhe der Vertragsstrafe übersteigen.
c. Wenn aus besonderen Gründen (Witterung, Mengenüberschreitung) ein
Leistungsverzug absehbar ist, hat unverzüglich eine schriftliche Verständigung des
Auftraggebers zu erfolgen. Bei nicht schriftlich vereinbarter Überschreitung des
Fertigstellungstermins wird beginnend ab dem Liefertermin für jeden Kalendertag des
Leistungsverzuges eine Vertragsstrafe in der Höhe von 1 % der Auftragssumme
geleistet. Die Erstreckung des Fertigstellungstermins erfolgt ebenfalls schriftlich durch
den Auftraggeber.
d. Ist der Auftraggeber zum Vertragsrücktritt berechtigt, so hat der Auftragnehmer
keinen Anspruch auf das vereinbarte Honorar.
e. Ein Ausschluss einer Regressforderung des Auftraggebers aus dem
Produkthaftungsgesetz wird nicht anerkannt.
f. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (Reugeld) von
12,5% des Kaufpreises/Werklohns ohne Angaben von Gründen (§ 909 ABGB) vom
Vertrag zurücktreten. Ist der tatsächlich beim Auftragnehmer entstandene Schaden
geringer, so ist nur dieser Betrag zu ersetzen.
6.) Honorar, Preise und Rechnungslegung
a. Sämtliche Honorare und Preise sind mangels abweichender Angaben in EUR (Euro)
erstellt.
b. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer nach
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, nach Lieferung und Prüfung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung durch den Auftraggeber, Rechnungen zu legen.
Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen.
c. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 10%, so hat
der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag, ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche
auszulösen, zurückzutreten.
7.) Erfüllungsort:
Erfüllungsort für alle Leistungen und Lieferungen des Auftragnehmers ist der Sitz der Gisquadrat
GmbH.
8.) Schutz der Pläne, Softwareleistungen und Lizenznutzungsrecht
a. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte und Nutzungen an den vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellten Daten, Plänen, Skizzen und sonstigen Unterlagen wie
Prospekten, Mustern oder Präsentationen vor. Diese bleiben geistiges Eigentum des
Auftraggebers, der Auftragnehmer kann keine irgendwie gearteten Rechte daran
geltend machen. Jede Verwendung, insbesondere Veröffentlichung, Weitergabe,
Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, Vorführung oder Zurverfügungstellung
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
b. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen
hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen
Entgelts der unautorisierten Nutzung. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass die Nutzung autorisiert war, liegt beim
Auftragnehmer.
c. Alle Vereinbarungen über Softwareleistungen (Organisation, Programmierung und
Funktionalität) unterliegen den Bedingungen des Software‐Lizenzvertrages des
Auftraggebers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.
d. Werden vom Auftragnehmer Unterlagen oder Leistungen erstellt und dem
Auftraggeber zur Verfügung gestellt, die gewerbliche Schutzrechte bzw
Urheberrechtsschutz genießen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber –
mangels gegenteiliger Vereinbarung – ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an diesen
Werken ein bzw gilt ein solches als vereinbart.
e. Mit dem Erwerb einer Software erwirbt der Auftraggeber ein uneingeschränktes
Lizenznutzungsrecht an der zur Verfügung gestellten Software.
9.) Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
a. Für Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird ausschließlich die
Anwendung des österreichischen Rechts vereinbart.
b. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die sachliche Zuständigkeit des
ordentlichen Gerichts am Sitz der Gisquadrat GmbH vereinbart.
c. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein sollten oder aber nach Vertragsabschluss unwirksam oder
undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages in seinen übrigen
Vertragspunkten unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw undurchführbaren
Teile des Vertrages sollen diejenigen Regelungen treten, deren Wirkungen der
wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgt haben.